21.10.2026
Ein Hauseigentümer aus Frankfurt am Main hat vor dem dortigen Landgericht (LG) einen Erfolg gegen Google erzielt. Nach einer Entscheidung der Pressekammer darf der Konzern Luftbildaufnahmen seines Grundstücks nicht mehr über Google Earth und Google Maps veröffentlichen, nachdem der Eigentümer der Darstellung widersprochen hatte.
Das Gericht sah in der Veröffentlichung der dreidimensionalen Luft- und Satellitenaufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich war, dass die Bilder auch Bereiche des Grundstücks zeigten, die von der Straße aus nicht einsehbar sind und damit zum privaten Rückzugsraum der Familie gehören. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass sich aus den Aufnahmen Rückschlüsse auf die Lebensverhältnisse ziehen ließen. Das berge potenzielle Sicherheitsrisiken.
Erschwerend komme hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch "Ausspähung" erlange. Die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden nicht vorher angekündigt und blieben von den Betroffenen unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.
Google konnte sich nach Auffassung des Gerichts nicht erfolgreich auf die Informationsfreiheit berufen. Das Interesse der Öffentlichkeit, private Grundstücke digital zu erkunden, wiege weniger schwer als das Schutzinteresse der Betroffenen an ihrer Privatsphäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.
Landgericht Frankfurt am Main, 2-03 O 388/25, nicht rechtskräftig