22.07.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück will wissen, ob die seit Februar 2026 geltende Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtmäßig ist. Die Frage hat es nun dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorgelegt
Ausgangspunkt ist die Klage eines georgischen Asylbewerbers, der angibt, wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dabei auf die Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat verwiesen.
Nach Auswertung zahlreicher Lageberichte hat das VG Osnabrück erhebliche Zweifel daran, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen für diese Einstufung erfüllt sind. Kritisch bewertet das Gericht insbesondere die Situation in den abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien, weil dort die Menschenrechte nicht gewahrt würden. Aber auch im Hauptteil Georgiens habe sich die Menschenrechtslage – insbesondere für LGBTIQ-Personen – verschlechtert. Zudem bemängelt das VG, dass die Bundesregierung die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen nicht veröffentlicht hat. Hierzu wäre sie laut Gericht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2025 verpflichtet gewesen.
Das BVerwG muss nun klären, ob die Verordnung, in der Georgien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wird, rechtmäßig ist. Fällt die Entscheidung negativ aus, wäre die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat unwirksam. Das Asylverfahren wird anschließend vor dem VG Osnabrück fortgesetzt.
Nach Angaben des Gerichts handelt es sich erst um das zweite bundesweite Vorlageverfahren dieser Art seit Einführung dieser Möglichkeit durch eine Neuregelung im Asylgesetz Anfang 2026.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 16.07.2026, 7 A 172/26