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22.01.2026

Berlin: Keine nextbike-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens nextbike dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) bestätigt.

Das Unternehmen nextbike betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem – unter anderem im stationsungebundenen Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt. Kunden können sie über eine App buchen. Nach der Nutzung können die Fahrräder innerhalb einer so genannten Flex-Zone wieder zurückgegeben werden.

Bis zum 30.06.2025 betrieb nextbike das System auf der Grundlage eines mit dem Land geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. nextbike betrieb sein Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte das Unternehmen nicht. Daraufhin forderte die Berliner Senatsverwaltung es im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Räder im öffentlichen Straßenraum des Landes zu unterlassen und die im Stadtgebiet verteilten 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag von nextbike beim VG Berlin hatte keinen Erfolg.

Das OVG hat diese Entscheidung bestätigt. Die Beschwerde von nextbike sei den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt habe, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2026, OVG 6 S 114/25, unanfechtbar