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22.01.2026

Einstufung sicherer Herkunftsstaaten: Neue Regelung beschlossen

Die Bundesregierung will Asylverfahren beschleunigen und damit Behörden und Gerichte entlasten. Dafür hat das Kabinett die Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz beschlossen.

Länder mit geringer Anerkennungsquote sollen schneller und einfacher als sichere Herkunftsstaaten eingestuft und die Asylverfahren damit beschleunigt werden.

Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung tritt zum 01.02.2026 in Kraft. Im Kabinett wurde dazu laut Bundesregierung die entsprechende Rechtsverordnung beschlossen. Sie beinhaltet die Bestimmung der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien als sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz nach § 29b Asylgesetz (AsylG). Diese Staaten sind bisher bereits als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a Absatz 2 AsylG eingestuft.

Ziel der Bundesregierung ist es, Länder mit geringer Anerkennungsquote schneller und einfacher per Rechtsverordnung als sichere Herkunftsstaaten einzustufen und damit die Asylverfahren zu beschleunigen. Es soll zudem klar kommuniziert werden, dass Asylanträge aus sicheren Herkunftsländern in der Regel kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Die neue Regelung mache von der EU-Richtlinie 2013/32 Gebrauch, so die Regierung. Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung betreffe den internationalen Schutz, also den Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiären Schutz. Die Regelungen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikel 16 a Grundgesetz blieben unverändert.

Bei sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der EU-Richtlinie 2013/32 gingen die Behörden davon aus, dass weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten hätten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Asylanträge würden weiterhin individuell geprüft. Die Schutzgewährung sei keinesfalls ausgeschlossen, betont die Bundesregierung.

Durch die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verkürzten sich in der Regel die Fristen, insbesondere für Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag, teilt die Regierung mit. Zudem habe eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus habe die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat eine strengere Wohnsitzverpflichtung sowie Arbeitsverbote während des Asylverfahrens zur Folge.

Bundesregierung, PM vom 21.01.2026