08.09.2025
Eine Mitteilung des Finanzamts, dass eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein so genannter Realakt. Die Mitteilung könne daher nicht mit Einspruch oder Klage angefochten werden, erläutert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 20.02.2025, IV R 17/22).
Die Mitteilung selbst habe nämlich keinen regelnden Charakter, sondern dokumentiere lediglich das Ergebnis der Prüfung und diene der Transparenz. Nach Abschluss einer Außenprüfung dürften die entsprechenden Steuerbescheide grundsätzlich nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung geändert werden.
Der BFH betone, dass die Änderungssperre dem Rechtsfrieden dient und sowohl die Steuerzahler als auch die Finanzverwaltung schützt. Sie sorge dafür, dass nach einer umfassenden Außenprüfung keine nachträglichen Änderungen auf Basis neuer Tatsachen mehr möglich sind – es sei denn, eine der genannten Ausnahmen liege vor.
In der Fachliteratur sei die Mitteilung bislang oft als Verwaltungsakt angesehen worden, so der BdSt. Der BFH halte jedoch an seiner Linie fest, dass es sich lediglich um eine Information ohne eigene Regelwirkung handelt.
Für die Praxis bedeutet das laut BdSt: Steuerbescheide werden nach einer ergebnislosen Außenprüfung rechtssicher und können nur noch unter strengen Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung geändert werden. Möchten Steuerzahler selbst Änderungen vornehmen, sollten sie Änderungsanträge oder Einwendungen daher bereits während der Prüfung stellen, um ihre Rechte zu wahren.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 05.09.2025