08.09.2025
Ein Obstkern in einem Müsli löst keinen Schadensersatz aus – auch wenn sich jemand deswegen einen Zahn abbricht. Durchschnittsverbraucher müssten mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli rechnen, meinen Amts- und Landgericht (LG) Lübeck.
Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Er verlangte vom Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein zwei Zentimeter großer Pflaumenstein gewesen; auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen. Das Amtsgericht (AG) Lübeck wies die Klage des Mannes ab, wogegen dieser Berufung einlegte: Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.
Das LG Lübeck verneinte einen Schadensersatzanspruch ebenfalls und wies die Berufung zurück. Das Müsli habe keinen Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde. Von einem ganzen Kern gehe auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon. Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien, wie zum Beispiel Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 30.06.2025, 14 S 97/24, rechtskräftig