08.09.2025
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Verabschiedung eines Zustimmungsgesetzes zu den geplanten Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2005 richtet.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer machen geltend, dass die WHO aufgrund der Änderungen legislative und exekutive Gewalt erhalten solle und hierdurch die Souveränität der Mitgliedstaaten aufgehoben werde.
Laut BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes sei kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Im Übrigen sei eine Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargetan.
Wie das BVerfG mitteilt, sind bei ihm derzeit zahlreiche weitere, nahezu identische Verfassungsbeschwerden anhängig.
Im Dezember 2021 einigten sich die Mitgliedstaaten der WHO auf den Beginn des Prozesses der Ausarbeitung und Aushandlung eines Übereinkommens, einer Vereinbarung oder eines anderen internationalen Instruments zur Stärkung der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion. In diesem Zusammenhang sollten auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 überarbeitet werden. Die 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO nahm am 01.06.2024 Änderungsvorschläge zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften an. Die Änderungen sollen es der WHO und den Mitgliedstaaten ermöglichen, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren und hierdurch die Bevölkerung zu schützen. Die Änderungen werden am 19.09.2025 in Kraft treten.
Mit Schreiben vom 15.08.2025 übersandte der Bundeskanzler dem Bundesrat den Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die WHO und ihr Generaldirektor legislative und exekutive Gewalt erhalten sollen. Die Bundesrepublik Deutschland würde dadurch ihre Souveränität aufgeben.
Das BVerfG erachtet die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, sie richte sich nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand.
Zwar könnten Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen angesichts der völkerrechtlichen Bindung, die mit der Ratifikation eintritt, schon vor ihrem Inkrafttreten vor dem BVerfG angegriffen werden. Die zu überprüfende Norm müsse jedoch bereits erlassen sein. Ein Zustimmungsgesetz könne mit der Verfassungsbeschwerde erst ab dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung angegriffen werden. Dies setze voraus, dass sich Bundestag und Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befasst haben. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei dies nicht der Fall gewesen.
Überdies genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen, so das BVerfG weiter. Insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfassungsidentität und ihres Wahlrechts infolge einer beabsichtigten Hoheitsrechtsübertragung rügen, zeigten sie nicht auf, dass das Zustimmungsgesetz auf eine mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbare Hoheitsrechtsübertragung abzielt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2025, 2 BvR 1279/25