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08.09.2025

Vitamine und Mineralstoffe zugefügt: Lebensmittel darf nicht als "Bio" ausgewiesen werden

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält auch einen Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten für unzulässig.

Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, unter anderem unter Verwendung des EU-Bio-Logos.

Das beklagte Land gab der Klägerin auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der – zum damaligen Zeitpunkt geltenden – EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das BVerwG verweist auf die heute geltende Verordnung (EU) 2018/848. Danach dürfe ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall. Denn nach den Verordnungsbestimmungen sei bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig.

Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses dürfe auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich laut BVerwG nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der EU als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG (Beschluss vom 09.12.2022, 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (Urteil vom 04.10.2024, C-240/23).

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2025, BVerwG 3 C 13.24